2/2.7 Zeugenbeistand

Autor: Senger-Sparenberg

Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen - bei dessen förmlicher Vernehmung - oder für einen Sachverständigen erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter14)

(Vorbem. 2 Abs. 2, Vorbem. 3 Abs. 1, Vorbem. 4 Abs. 1, Vorbem. 5 Abs. 1, Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG). Der zugrunde zu legende Gegenstandswert ist nach §  23 Abs.  3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Ist der Rechtsanwalt im selben Verfahren Beistand für mehrere Zeugen, erhält er die - nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhende - Gebühr nur einmal.15)

13)

Burhoff, RVGreport 2006, 81; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.02.2007 - 1 Ws 23/07, JurBüro 2007, 482.

14)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2005 - 1 Ws 600/05, JurBüro 2006, 197.

15)

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.07.2005 - 1 Ws 435/05, JurBüro 2005, 589.