3/2 Der Prozess-/Verfahrensbevollmächtigte

Autor: Senger-Sparenberg

Auftrag ist maßgeblich

Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter ist der Anwalt, der auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags, welcher eine Dienstleistung zum Gegenstand hat (§§ 675, 611 ff. BGB), sowie einer vom Mandanten erteilten Prozess-/Verfahrensvollmacht für ihn gegenüber den Gerichten tätig wird. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen dem Auftrag, d.h. dem Dienstverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, einerseits (Innenverhältnis) und der Vollmacht andererseits (Außenverhältnis). Entscheidend ist der Auftrag, denn er bildet die Grundlage des anwaltlichen Vergütungsanspruchs an den Auftraggeber. Der Auftrag muss in jeder Hinsicht wirksam sein und einen zulässigen Inhalt haben. Er ist dann zustande gekommen, wenn der Rechtsanwalt das Angebot des Auftraggebers oder dieser das Angebot des Rechtsanwalts angenommen hat. Es muss ein unbedingt erteilter Auftrag sein (Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG). Ein nur bedingt erteilter Prozess-/Verfahrensauftrag löst Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nicht aus.

Bedingter Prozessauftrag