3/18 Einzeltätigkeiten

Autor: Senger-Sparenberg

Bei Auftragserteilung für sonstige Einzeltätigkeiten, insbesondere

für die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schriftsätzen,1)

oder

für die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen, z.B. eines Anhörungstermins, ohne dass der Rechtsanwalt zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, sowie

für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren,

entsteht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 0,8 (Nr. 3402 VV RVG).

Auftragsbeschränkung auf "einfaches Schreiben"