Autor: Senger-Sparenberg |
Bei Auftragserteilung für sonstige Einzeltätigkeiten, insbesondere
für die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schriftsätzen,1) oder |
für die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen, z.B. eines Anhörungstermins, ohne dass der Rechtsanwalt zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, sowie |
für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, |
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