Autor: Engels |
Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) sowie eine Beweisaufnahme-Zusatzgebühr (Nr. 1010 VV RVG) können anfallen in allen gerichtlichen Verfahren, in denen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Arbeits- und des Verwaltungsrechts gestritten wird, auch wenn diese Verfahren unterschiedlichen Verfahrensgesetzen unterliegen (zu Verfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten siehe Teil 5 des Werks, zu Verfahren in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten siehe Teil 7 dieses Werks). Es kann sich hierbei insbesondere handeln um
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der Zivilprozessordnung, die erstinstanzlich den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten, z.B. nach § 1062 ZPO, § | |||||||||||
Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§§ 43 ff. WEG), | |||||||||||
Verfahren nach dem | |||||||||||
Verfahren nach dem FamFG
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