Autor: Engels |
Die gerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Zivilverfahren kennt nach dem RVG im Wesentlichen nur noch zwei Gebührentypen, nämlich die Verfahrensgebühr mit dem Regelsatz von 1,3 und die Terminsgebühr mit dem Regelsatz von 1,2 Gebühren.
Die Tätigkeit in der Beweisaufnahme ist grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Ausnahmsweise fällt bei umfangreichen Beweisaufnahmen eine Zusatzgebühr zum Satz von 0,3 an (Nr. 1010 VV RVG).
Soweit ein gerichtliches Verfahren durch eine Einigung, die nicht unbedingt die Voraussetzungen eines Vergleichs i.S.v. § 779 BGB erfüllen muss, zum Abschluss kommt, kann als vierte Gebühr die Einigungsgebühr (Nr. 1003, 1000 VV RVG) hinzutreten (siehe hierzu Teil 2/3.1).
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