3/4 Anwendungsbereich von Verfahrens- und Terminsgebühr

Autor: Engels

Für welche Verfahren sind Verfahrens- und Terminsgebühr anwendbar?

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) sowie eine Beweisaufnahme-Zusatzgebühr (Nr. 1010 VV RVG) können anfallen in allen gerichtlichen Verfahren, in denen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Arbeits- und des Verwaltungsrechts gestritten wird, auch wenn diese Verfahren unterschiedlichen Verfahrensgesetzen unterliegen (zu Verfahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten siehe Teil 5 des Werks, zu Verfahren in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten siehe Teil 7 dieses Werks). Es kann sich hierbei insbesondere handeln um

bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der Zivilprozessordnung, die erstinstanzlich den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten, z.B. nach § 1062 ZPO, § 63 Abs. 4 GWB zugewiesen sind (zum familiengerichtlichen Verfahren siehe Teil 4; zum arbeitsgerichtlichen Verfahren siehe Teil 5),

Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§§  43  ff. WEG),

Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

Verfahren nach dem FamFG

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in Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungssachen sowie Unterbringungssachen (§§ 271 ff. FamFG),

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in Personenstandssachen (§§ 169 ff. FamFG),

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in Adoptionssachen (§ 186 FamFG),

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in Handelsregistersachen (§§ 374 ff. FamFG),

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in Grundbuchsachen,

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