Autor: Senger-Sparenberg |
1) | Zur Parteivertretung im Rahmen der gerichtsnahen Mediation siehe OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2006 - 2 W 155/06, AnwBl 2007, |
Im Verhältnis zur außergerichtlichen Tätigkeit ist, weil nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, der Rechtszug stets eine besondere Angelegenheit. Es besteht zwischen Klageverfahren (auch Eilverfahren, Beweisverfahren) und der gebührenrechtlichen Angelegenheit somit eine Identität.2)
§ 19 RVG fasst jene anwaltlichen Tätigkeiten als zum Rechtszug gehörig zusammen, die durch die im Rechtsstreit anfallenden Gebühren abgegolten sind.
Im Einzelnen zählen zum Rechtszug oder zum Verfahren
alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten. |
Zur Vorbereitung gehören die Beschaffung der für die Führung des Rechtsstreits bzw. Verfahrens erforderlichen Informationen, Beiziehung von Unterlagen, Einsichtnahme in Akten des Mandanten oder einer Behörde, ferner die Einholung von Auskünften Dritter oder von Behörden, z.B. Meldeamtsanfragen.3)
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