3/8.5 Terminsgebühr bei Säumnis im terminslosen Verfahren (ermäßigte Terminsgebühr 2)

Autor: Senger-Sparenberg

Wird im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil entschieden oder

verhält sich im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 oder § 495a ZPO eine Partei passiv vergleichbar einer Terminssäumnis,

so ersetzt in diesen Verfahren der schriftlich gestellte Sachantrag103) die mündliche Verhandlung. Ergeht eine Säumnisentscheidung, so entsteht die Terminsgebühr zum Satz von 0,5 (Nr. 3105 Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG), und zwar auch dann, wenn vom Klägervertreter ein Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils nicht gestellt worden ist.104)