Autorin: Krause |
Der Verfahrenswert in einem Verfahren betreffend die Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG) ist nach denselben Kriterien festzusetzen wie der bei einem Streit um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge geht. Er beläuft sich also
soweit der Streit im Scheidungsverbund ausgetragen wird, auf 20 % des Verfahrenswerts der Scheidung (§ 137 Abs. 3 FamFG), |
soweit das Verfahren isoliert geführt wird, auf pauschal 3.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG) und |
auf die Hälfte des Werts des Hauptsacheverfahrens im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz (§ 41 FamGKG). |
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