Autorin: Krause |
Nach § 151 Nr. 7 FamFG sind Angelegenheiten, die die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker zum Gegenstand haben, Kindschaftssachen.
Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, weshalb der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist.
Für das anzuwendende billige Ermessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an.
Die Wertgrenze beträgt 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall beträgt der Verfahrenswert 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
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