Autorin: Krause |
Die elterliche Sorge besteht nach § 1626 Abs. 1 BGB aus der Personen- und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
Bei der Frage der Bestimmung des Verfahrenswerts zu Fragen der elterlichen Sorge ist zu differenzieren:
Geht es in einem Verfahren im Bereich der elterlichen Sorge um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,9) so ist für die Bestimmung des Verfahrenswerts von zentraler Bedeutung, ob
im Verbund mit der Scheidung (§ 137 Abs. 3 FamFG, § 44 Abs. 2 FamGKG), |
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 41 FamGKG) entschieden wird. |
Im Verbundverfahren ist pro Kindschaftssache (vgl. § 151 FamFG) der Verfahrenswert zu bestimmen, indem der Verfahrenswert der Ehesache (§ 43 FamGKG) für jede Kindschaftssache um 20 % erhöht wird (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FamGKG).
Der maximale Verfahrenswert beträgt 4.000 € (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz a.E. FamGKG).
Beispiel |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|