Autorin: Krause |
Bei den Unterhaltssachen sind zu unterscheiden
die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, die Familienstreitsachen sind (§ 112 Nr. 1 FamFG); |
die anderen Familiensachen, also die Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind. |
Diese Unterscheidung hat folgende Auswirkungen:
Der Verfahrenswert ist nach unterschiedlichen Vorschriften zu bestimmen:
In Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG; |
in den Unterhaltssachen, die keine Familienstreitsachen sind, richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 Abs. 3 FamGKG. |
Der Unterschied besteht in Folgendem:
Die Vorschrift des § 51 FamGKG enthält in Abs. 1 und 2 keine eigenen selbständigen Wertvorschriften, sondern regelt nur die Berechnung des Verfahrenswerts, wenn mehrere Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden. Der Wert der einzelnen Unterhaltsforderung - das Gesetz geht grundsätzlich von monatlichen Unterhaltspflichten aus (§ 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB) - ergibt sich bei einer Geldforderung (§§ 1585 Abs. 1 Satz 1, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus § 35 FamGKG und im Übrigen (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus § 42 FamGKG.1) |
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