Autorin: Krause |
Wird die Unterhaltspflicht im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht, so ist nach § 41 Satz 1 FamGKG der Wert i.d.R. unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Nach § 41 Satz 2 FamGKG ist dabei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.86)
Streitig ist, ob das auch gilt, soweit der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird. Dieser Anspruch wird wohl immer im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlich durchgesetzt. Die Entscheidung nimmt die Hauptsache vorweg, die dann in aller Regel auch nicht mehr eingeleitet wird. Deshalb wird teilweise angenommen, beim Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss sei der gesamte verlangte Betrag als Verfahrenswert ohne hälftige Kürzung als Verfahrenswert zugrunde zu legen, auch wenn das Verfahren als einstweiliges Anordnungsverfahren geführt wird.87)
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