4/1.9.2 Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG

Autorin: Krause

4/1.9.2.1 Die "klassischen" Unterhaltsstreitigkeiten

Bei den Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG handelt es sich um folgende Angelegenheiten ("klassische" Unterhaltsstreitigkeiten):

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),

die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),

den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) sowie den Unterhaltsanspruch nach § 1615m BGB (Anspruch auf Beerdigungskosten für die Mutter).

4/1.9.2.2 Auskunftsanspruch

Der den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt vorbereitende Auskunftsanspruch kann isoliert oder als Stufenantrag geltend gemacht werden.

Was für die Bestimmung des Verfahrenswerts bei isolierter Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gilt, gilt auch dann, wenn der Auskunftsanspruch als Stufenantrag verfolgt wird. Für den Stufenantrag gelten allerdings noch weitere Besonderheiten.

4/1.9.2.2.1 Isolierter Auskunftsanspruch

Wird in Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen nach § 231 Abs. 1 FamFG sind, der Unterhaltsanspruch geltend gemacht, so ist das Auskunftsinteresse verfahrenswertbestimmend.

1/4-1/10 des Werts des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs sind anzusetzen.2)