6/15.4 Mehrere Auftraggeber in Strafsachen (Nr. 1008 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Das Vergütungsverzeichnis differenziert bei seinen Sätzen und Betragsrahmen nicht, ob der Rechtsanwalt für einen einzigen Auftraggeber oder für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist.

Beispiel

Nach einem Verkehrsunfall mit Körperschaden wird gegen die Fahrer der beiden Unfallfahrzeuge A und B vor dem Amtsgericht wegen Körperverletzung verhandelt. Rechtsanwalt R hat dabei die Verteidigung des B übernommen. Da bei dem Unfall auch Bs mitfahrende Ehefrau verletzt wurde, vertritt er diese gegenüber A als Nebenklägerin.

In Strafsachen kommt eine Gebührenerhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt

einen Beschuldigten verteidigt und einen anderen Mandanten gegenüber dem Mitbeschuldigten als Nebenkläger vertritt,

für mehrere Nebenkläger tätig wird oder

von mehreren Privatklägern beauftragt ist.

Nr. 1008 VV RVG gilt dabei für alle Gebühren in Strafsachen (Teil 4 VV RVG).

Beispiel

Wie Beispielsfall 9, nur dass anstelle seiner Ehefrau B durch den Unfall selbst verletzt wurde und nun als Nebenkläger gegen A auftritt und dabei von Rechtsanwalt R vertreten wird.

Nur einen Auftraggeber hat der Rechtsanwalt, der den Beschuldigten verteidigt und in seinem Auftrag zugleich Nebenklagevertreter ist. Hier befindet sich lediglich der Mandant in zwei unterschiedlichen Rollen.

Beispiel