6/15.3 Der Ausgleich der gebührenbildenden Merkmale untereinander (Kompensation)

Autor: Stollenwerk

Beispiel

Rechtsanwalt R wird von dem reichen Privatier Q gebeten, gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung über 5 € alles nur Erdenkliche zu unternehmen. R muss daraufhin insgesamt zwölf Schreiben fertigen, bis die Angelegenheit abgeschlossen ist.

Die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit liegen hier im untersten Bereich des gebührenrechtlich Fassbaren. Jedoch führt dies nicht dazu, dass nur ein Betrag knapp über der Mindestgebühr in Ansatz zu bringen ist; denn es erfolgt innerhalb der gebührenbildenden Merkmale ein Ausgleich. Die weniger stark ausgeprägten Merkmale werden hier durch den überdurchschnittlichen Zeitaufwand, wie er sich aus der Abfassung von zwölf Schreiben ergibt, und den überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ausgeglichen.