6/17.6 Berufung (Nr. 4124 ff. VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 6

Rechtsanwalt R hat in erster Instanz den Nebenkläger vertreten. Der Angeklagte, der wegen des tateinheitlich angeklagten Nebenklagedelikts nicht verurteilt wurde, legte dennoch Berufung ein. Unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung beschränkt er die Berufung auf das Strafmaß.

R war infolge der Berufungsbeschränkung an einer gebührenrechtlich relevanten weiteren Teilnahme am Verfahren gehindert (§  400 Abs. 1 StPO). Für seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug erhält er allerdings die Verfahrensgebühr aus Nr. 4124 VV RVG.

Im Übrigen gelten für die Gebühren des Nebenklägervertreters die gleichen Grundsätze wie beim Verteidiger (siehe Teil 6/8.1).