6/20.4 Gebührenstruktur in Bußgeldsachen

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen sind im RVG folgende Gebühren vorgesehen:

die Grundgebühr,

die Verfahrensgebühr,

die Terminsgebühr und

die Wertgebühr.

Gebührenhöhe

Sowohl für den (Wahl-)Verteidiger als auch den Pflichtverteidiger sind zwar dieselben Gebührentatbestände vorgesehen; diese unterscheiden sich jedoch in der Höhe. Im Gegensatz zu den Betragsrahmengebühren des Wahlverteidigers (§ 14 RVG) erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit Festgebühren. Die Festgebühr richtet sich nach der Mittelgebühr des Wahlverteidigers und beträgt hiervon 80 %.1)

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebührenrahmen beim Wahlanwalt und die Festgebühren beim gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für Verfahrens- und Terminsgebühr nach der Höhe der Geldbuße.

Gebührenstufen

Teil 5 VV RVG sieht teilweise unterschiedliche Gebührentatbestände mit Blick auf die Höhe der Geldbuße vor. Sofern unterschiedliche Gebühren vorgesehen sind, richten sich diese nach den folgenden drei Gebührenstufen:

Geldbuße weniger als 60 €;

Geldbuße von 60 € bis 5.000 €;

Geldbuße von mehr als 5.000 €.

Nebenfolgen