Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. September 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 € festgesetzt wird.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§
Wert: bis 300 €
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffenen eine Gesamtvergütung von 357 €.
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