BGH - Beschluss vom 11.10.2012
IX ZR 29/10; IX ZR 119/10
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1; RVG a.F. § 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 2/06
OLG Frankfurt am Main, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 12/09

Abrechnung von Mitarbeitervergütungen und Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen IX ZR 29/10; IX ZR 119/10

DRsp Nr. 2012/20663

Abrechnung von Mitarbeitervergütungen und Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 und dem Schlussurteil dieses Senats vom 31. Mai 2010 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als der negative Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, weil das Berufungsgericht die an den Beklagten abgetretene Forderung des Rechtsanwalts S. zu mehr als 23.247,82 € für begründet erachtet hat.

Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden vorbezeichneten Urteilen zurückgewiesen.

Im Umfang der Revisionszulassung wird auf das Rechtsmittel des Klägers das vorbezeichnete Urteil vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.130,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1; RVG a.F. § 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.