BGH - Beschluss vom 18.10.2012
IX ZB 190/10
Normen:
RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 212/07
OLG Hamburg, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 172/10

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Altfällen

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 190/10

DRsp Nr. 2012/21850

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Altfällen

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juli 2010 und der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2010 aufgehoben.

Auf den Nachfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Februar 2010 werden die aufgrund des Vergleichs vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. November 2009 - 13 U 15/09 - von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten auf 525,47 € nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2010 festgesetzt.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 525,47 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger im Wege der Nachfestsetzung den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

Das Klageverfahren wurde im Juni 2007 eingeleitet und durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht 2009 beendet. In diesem haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger 83 vom Hundert und die Beklagte 17 vom Hundert der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben. Die zweitinstanzlichen Kosten sind gegeneinander aufgehoben worden.