BGH - Beschluss vom 20.03.2012
XI ZB 21/11
Normen:
RVG Nr. 3100 VV; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 467/08
OLG Hamm, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 196/11

Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit im Verfahren der Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 21/11

DRsp Nr. 2012/6806

Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit im Verfahren der Kostenfestsetzung

1. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG wirkt sich auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht aus, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. 2. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. 3 Abs. 4 VV RVG ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.139,72 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG § 15a;

Gründe

I.