BGH - Beschluss vom 20.03.2012
XI ZB 27/11
Normen:
RVG Nr. 3100 VV; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 443/08
OLG Hamm, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 194/11

Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit im Verfahren der Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 27/11

DRsp Nr. 2012/6807

Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus vorgerichtlicher Tätigkeit im Verfahren der Kostenfestsetzung

1. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eine titulierte Geschäftsgebühr auf die von einem Rechtsanwalt verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist wie die Verfahrensgebühr. 2. § 15a RVG wirkt sich auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.071 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV; RVG § 15a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.