BGH - Beschluss vom 02.10.2012
VI ZB 67/11
Normen:
RVG Nr. 3100 VV; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 214/10
KG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 155/10

Berücksichtigung des Einwands der rechtsmissbräuchichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen VI ZB 67/11

DRsp Nr. 2012/21276

Berücksichtigung des Einwands der rechtsmissbräuchichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren

Der Einwand, der Antragsteller habe durch das Erwirken von gleichlautenden und auf weitgehend identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkr des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November 2011 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. März 2010 von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 728,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2010 festgesetzt werden.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: 313,56 €

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.