BGH - Beschluss vom 17.04.2012
VI ZB 46/11
Normen:
BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG VV Nr. 7008;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 267
BFH/NV 2012, 1407
DB 2012, 2575
FamRZ 2012, 1136
NJW-RR 2012, 1016
NZV 2012, 476
VRS 2012, 151
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 379/06
OLG Brandenburg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 71/09

Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung bei Nichtvorliegen von bleibenden Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen VI ZB 46/11

DRsp Nr. 2012/9704

Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung bei Nichtvorliegen von bleibenden Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 232,71 €

Normenkette:

BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; RVG VV Nr. 7008;

Gründe

I.