BGH - Beschluss vom 30.07.2012
IX ZB 166/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 143/07
LG Aurich, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 204/10

Bestimmung der Vergütung bei Streit über die Vergütung eines Mitglieds eines vorläufigen Gläubigerausschusses

BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 166/10

DRsp Nr. 2012/16780

Bestimmung der Vergütung bei Streit über die Vergütung eines Mitglieds eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.