Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 € festgesetzt.
Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
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