BGH - Beschluss vom 30.07.2012
IX ZB 167/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 143/07
LG Aurich, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 205/10

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Festsetzung der Umsatzsteuer auf eine festgesetzte Vergütung als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses

BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 167/10

DRsp Nr. 2012/16781

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Festsetzung der Umsatzsteuer auf eine festgesetzte Vergütung als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.625,03 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.