BGH - Beschluss vom 30.07.2012
IX ZB 165/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 143/07
LG Aurich, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 206/10

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Höhe einer Insolvenzverwaltervergütung

BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 165/10

DRsp Nr. 2012/16779

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Höhe einer Insolvenzverwaltervergütung

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.

Tenor

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 28 Abs. 3;

Gründe

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.