Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 30. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 76.582,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 festgesetzt werden.
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