BGH - Beschluss vom 08.05.2012
VIII ZB 3/11
Normen:
ZPO § 78; ZPO § 91; AEUV Art. 267; EuGH-Satzung Art. 19; EuGH-Satzung Art. 23; EuGH-VerfO Art. 103; EuGH-VerfO Art. 104; RVG § 15; RVG § 19; RVG Nr. 3206 VV; RVG Nr. 3208 VV; RVG Nr. 3210 VV; BRAGO § 11; BRAGO § 113a;
Fundstellen:
NJW 2012, 2118
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3024/05
OLG Dresden, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1366/10

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 3/11

DRsp Nr. 2012/10537

Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Teilnahme des Revisionsanwalts an dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten und abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren

In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union steht einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der seine Partei auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, für diese Tätigkeit eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV-RVG zu. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine 1,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-RVG beanspruchen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 30. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 76.582,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 festgesetzt werden.