BGH - Beschluss vom 10.07.2012
VI ZB 7/12
Normen:
ZPO § 91; RVG Nr. 3403;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 73
MDR 2012, 1003
NJW 2012, 2734
VersR 2013, 331
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 82/07
OLG Frankfurt am Main, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 25/12

Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VI ZB 7/12

DRsp Nr. 2012/18554

Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2012 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Gießen vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 882,50 €.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG Nr. 3403;

Gründe

I.