Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.660,18 € festgesetzt.
I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurückgewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.
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