BGH - Beschluss vom 17.04.2012
X ZB 7/11
Normen:
RVG Nr. 3200 VV;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Verg 5/08

Feststellung eines Anspruchs der Beigeladenen auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen X ZB 7/11

DRsp Nr. 2012/8473

Feststellung eines Anspruchs der Beigeladenen auf Erstattung einer weiteren 0,75-fachen Verfahrensgebühr aus dem Beschwerdeverfahren nach Nr. 3200 VV RVG

§ 15a RVG ist Ausdruck einer bereits vor seinem Inkrafttreten bestehenden Gesetzeslage in dem Sinne, dass sich diese Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 81.660,18 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3200 VV;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin war Bieterin in einem Vergabeverfahren. Sie nahm ihren von der Vergabekammer zurückgewiesenen Nachprüfungsantrag im Beschwerdeverfahren zurück. Nachdem der beschließende Senat über eine Divergenzvorlage betreffend die Erstattung von Auslagen der Antragstellerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer mit Beschluss vom 24. März 2009 (X ZB 29/08, VergabeR 2009, 607) entschieden hatte, beschloss das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen habe.