BGH - Beschluß vom 06.12.2007
IX ZB 223/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; RVG -VV 3201;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 363
BRAK-Mitt 2008, 83
FamRZ 2008, 508
JurBüro 2008, 205
MDR 2008, 350
NJW 2008, 1087
Rpfleger 2008, 227
WM 2008, 567
ZIP 2008, 900
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1411/06
LG Dresden, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3165/05

Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei fristwahrender Einlegung und späterer Zurücknahme der Berufung durch den Prozessgegner

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 223/06

DRsp Nr. 2008/1050

Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei fristwahrender Einlegung und späterer Zurücknahme der Berufung durch den Prozessgegner

»Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ; RVG -VV 3201;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm den beklagten Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz anwaltlich vertreten ließ, auf Zahlung von 15.435,96 ] nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und vereinbarte mit den erstinstanzlichen Anwälten des Beklagten, dass diese sich nicht beim Berufungsgericht bestellen würden, bis geklärt sei, ob die Berufung durchgeführt werde. Sie nahm die Berufung innerhalb der Begründungsfrist zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.