BGH - Beschluss vom 12.09.2012
XII ZB 658/11
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 1261/09
OLG Celle, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 67/10

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 658/11

DRsp Nr. 2012/20726

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Der Gegenstandswert eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger.

Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

II.

Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892