Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 € festgesetzt.
I.
Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13. Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach §
II.
Der Gegenstandswert ist auf 1.307 € festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß §
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