BGH - Beschluss vom 03.05.2012
V ZB 86/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 46/09
LG Kassel, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 648/09

Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren bei der Vertretung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen V ZB 86/10

DRsp Nr. 2012/10332

Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren bei der Vertretung des Schuldners

Tenor

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldnerin 5 Mio. €.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5 Mio. €.

2. Dieser Wert ist hier entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch maßgeblich.