Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Schuldnerin 5 Mio. €.
1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5 Mio. €.
2. Dieser Wert ist hier entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch maßgeblich.
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