BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZR 58/07
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 139 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 201/06
LG Hannover, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 94/04

Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei vollständigem Obsiegen eines Rechtsanwalts mit seiner Honorarforderung

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 58/07

DRsp Nr. 2007/22027

Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei vollständigem Obsiegen eines Rechtsanwalts mit seiner Honorarforderung

Haben ihre Honorarforderung einklagende Rechtsanwälte in erster Instanz vollständig obsiegt, weil das erstinstanzliche Gericht von dem von ihnen angesetzten Gegenstandswert ausgegangen ist, so darf das Berufungsgericht nicht aufgrund vermeintlich unzureichenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert ansetzen, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Gelegenheit zu ergänzenden Vortrag gegeben zu haben. Ist dies in einem einem der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss geschehen, so ist das Berufungsurteil keine Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 139 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).