BGH - Beschluß vom 26.09.2007
2 StR 326/07
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.01.2007

Keine Kostenbeschwerde bei Rechtsmittel gegen das Urteil

BGH, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 2 StR 326/07

DRsp Nr. 2007/18877

Keine Kostenbeschwerde bei "Rechtsmittel" gegen das Urteil

Ein gegen das Urteil gerichtetes Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht näher bestimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichtete Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.).

Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte Überzeugungsbildung auf Grund einer mangelhaften Lichtbildvorlage rügt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat, durch die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ohne Weiteres ausgeräumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisionsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 31.01.2007