BGH - Beschluß vom 18.12.2007
3 StR 240/06
Normen:
RVG § 42 ;

Keine Teilung der Pauschgebühr für das Revisionsverfahren bei gequotelter Auslagenentscheidung

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 240/06

DRsp Nr. 2008/3142

Keine Teilung der Pauschgebühr für das Revisionsverfahren bei gequotelter Auslagenentscheidung

Bei der Festsetzung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren ist die Teilung eines Verfahrensabschnitts dahingehend, dass diese nur unter Berücksichtigung des Anteils festgestellt wird, in welchem der Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Angeklagten auferlegt worden sind, nicht zulässig.

Normenkette:

RVG § 42 ;

Gründe:

Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 467 Abs. 4 StPO).

Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.106,66 EUR festzustellen. Er hat dazu ausgeführt, die Höchstgebühren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 und 4141 des Vergütungsverzeichnisses betrügen 2.330 EUR; davon seien zwei Drittel (1.553,33 EUR) anzusetzen; diese seien wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar.

Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.