BGH - Beschluß vom 06.12.2007
I ZB 16/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 831
JurBüro 2008, 426
MDR 2008, 833
NJW 2008, 2040
Rpfleger 2008, 445
ZIP 2008, 1200
wrp 2008, 947
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 20/07
LG Ulm - 11 O 7/06 KfH - 3.11.2006,

Kosten eines Abwehrschreibens

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen I ZB 16/07

DRsp Nr. 2008/11456

"Kosten eines Abwehrschreibens"

»Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte den Verfügungsbeklagten, der eine Drogeriemarktkette betreibt und eine Kundenzeitschrift herausgibt, mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2006 wegen Verstößen gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ab. Der Verfügungsbeklagte trat der Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 hinsichtlich eines Beitrags mit dem Titel "Mehr Kraft für die Augen" entgegen. Das Landgericht wies den vom Verfügungskläger deshalb gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. Februar 2006 kostenpflichtig zurück.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungsbeklagte in einem Nachfestsetzungsantrag für das vorgerichtliche Abwehrschreiben eine auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 419,90 EUR netto geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Gebühr antragsgemäß festgesetzt.