BGH - Beschluß vom 10.12.2007
AnwZ (B) 28/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 24/06

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Zulassung

BGH, Beschluß vom 10.12.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 28/07

DRsp Nr. 2008/3116

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.