BGH - Beschluß vom 19.11.2007
AnwZ (B) 31/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern - BayAGH I - 34/06 - 26.2.2007,

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung in anderer Sache

BGH, Beschluß vom 19.11.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 31/07

DRsp Nr. 2008/5988

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung in anderer Sache

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wurde 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 nochmals widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten.