BGH - Beschluß vom 24.10.2007
IV ZR 136/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 27/04
LG Düsseldorf, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 143/03

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Zahlungsklage

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 136/05

DRsp Nr. 2007/23537

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Zahlungsklage

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.