BGH - Beschluss vom 11.09.2012
VI ZB 61/11
Normen:
RVG § 13; RVG § 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 224/11
KG Berlin, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 116/11

Kostenfestsetzung bzgl. des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung diverser auf der Titelseite der Zeitschrift die aktuelle abgedruckter Behauptungen über die Töchter von Günther Jauch

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen VI ZB 61/11

DRsp Nr. 2012/19750

Kostenfestsetzung bzgl. des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung diverser auf der Titelseite der Zeitschrift "die aktuelle" abgedruckter Behauptungen über die Töchter von Günther Jauch

1. Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 574 Abs. 1 S. 2, § 542 Abs. 2 S 1 gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren.2. Es besteht die Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind.