BGH - Beschluss vom 29.03.2012
V ZB 309/10
Normen:
RVG § 55 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 XIV 695/10
LG Saarbrücken, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 427/10

Maßgebliche Vorschriften für die Vergütung eines Rechtsanwalts in Abschiebungshaftssachen

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 309/10

DRsp Nr. 2012/8796

Maßgebliche Vorschriften für die Vergütung eines Rechtsanwalts in Abschiebungshaftssachen

Die Vergütung für eine Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, zu denen auch die Abschiebungshaftsachen nach § 62 AufenthG gehören, richtet sich nicht nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, sondern nach dessen Teil 6.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nummer 3208 VV RVG i.V.m. Vorb. 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.