Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Beschwerdewert beträgt 1.713,60 €.
I.
1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|