BGH - Beschluß vom 10.10.2007
XII ZB 26/05
Normen:
ZPO § 50 § 91 § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 208
MDR 2008, 171
NJ 2008, 127
NJW 2008, 528
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 126/04
LG Neuruppin, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 69/03

Rechtstellung einer nicht existenten Prozesspartei; Kostenhaftung der Gegenpartei

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen XII ZB 26/05

DRsp Nr. 2007/22004

Rechtstellung einer nicht existenten Prozesspartei; Kostenhaftung der Gegenpartei

»Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 50 § 91 § 104 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Kläger der (nach Vollbeendigung) nicht mehr existenten beklagten GmbH Kosten aus einem Verfahren vor dem Landgericht zu erstatten hat.

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsklage, die am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangen und am 25. März 2003 zugestellt worden ist, rechtskräftig als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Auf Antrag des für die Beklagte auftretenden Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.041,40 EUR festgesetzt; die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.