BGH - Beschluß vom 04.12.2007
VI ZB 73/06
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 300
BGHReport 2008, 413
BRAK-Mitt 2008, 83
FamRZ 2008, 684
JurBüro 2008, 202
MDR 2008, 404
NJ 2008, 126
NJW 2008, 999
VersR 2008, 557
zfs 2008, 165
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 258/06
AG Chemnitz, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 4224/05

Streitwert bei Erledigung der Hauptsache; Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VI ZB 73/06

DRsp Nr. 2008/3106

Streitwert bei Erledigung der Hauptsache; Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten

»Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 EUR zu zahlen. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am 2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin einen Betrag von 2.700,16 EUR gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.