I. Nachdem ihr Kraftfahrzeug wegen eines technischen Defekts liegengeblieben war, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erstellung eines Befundes und eines Kostenvoranschlags. Mit der von der Beklagten ohne ihre Zustimmung durchgeführten Reparatur war die Klägerin nicht einverstanden, weshalb die Beklagte die von ihr eingebauten Teile wieder ausbaute. Zur Herausgabe des Fahrzeugs war die Beklagte nur gegen Zahlung eines für den Befund berechneten Betrages von 180,64 EUR bereit.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht verworfen.
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