BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZR 100/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 25/04
LG Darmstadt, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Hilfsaufrechnung

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 100/05

DRsp Nr. 2008/89

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Hilfsaufrechnung

Beschäftigt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich mit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen und wird die Hauptforderung nicht in Frage gestellt, so bemisst sich der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren nach dem Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegenstandswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen festgesetzt (64.085,25 EUR). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 EUR auf 100.556,83 EUR.