Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegenstandswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen festgesetzt (64.085,25 EUR). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 EUR auf 100.556,83 EUR.
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