Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.345,89 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
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