BGH - Beschluss vom 20.03.2012
XI ZB 20/11
Normen:
RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV; RVG § 15a; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 228/08
OLG Hamm, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 143/11

Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 20/11

DRsp Nr. 2012/6805

Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.345,89 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV; RVG § 15a; RVG Vorbemerkung 3Abs. 4 VV;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.