Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.131 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV
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