BGH - Beschluss vom 20.03.2012
XI ZB 28/11
Normen:
RVG Nr. 3200 VV; RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV; RVG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2012, 295
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 171/07
OLG Hamm, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 82/11

Zulässigkeit der Anrechnung einer durch eine vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen eines gleichen Verfahrensgegenstands

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen XI ZB 28/11

DRsp Nr. 2012/7266

Zulässigkeit der Anrechnung einer durch eine vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Vorliegen eines gleichen Verfahrensgegenstands

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.131 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3200 VV; RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV; RVG § 15a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.